Vertragsgrundlagen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stefan Kapp, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „KAST Digital Manufacturing“Panoramastraße 42, 78583 Böttingen
USt-IdNr.: DE362793749
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§ 1 Geltungsbereich und Rangfolge
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge über Fertigungsleistungen, insbesondere die additive Fertigung von Bauteilen, sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen zwischen Stefan Kapp („Auftragnehmer“) und dem Besteller („Auftraggeber“).
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
- Bestandteil des Vertrages ist neben diesen AGB die „Technische Liefer- und Fertigungsrichtlinie“ des Auftragnehmers in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, abrufbar unter www.kast-additive.de/fertigungsrichtlinie.html und auf Anforderung in Textform erhältlich.
- Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor diesen AGB. Für deren Inhalt ist vorbehaltlich des Gegenbeweises die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform maßgebend.
- Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt. Eine vorbehaltlose Lieferung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen gilt nicht als Zustimmung. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Bedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
- Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Machbarkeitsvorbehalt
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Angebote haben eine Gültigkeit von 30 Kalendertagen ab Angebotsdatum.
- Die Bestellung des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Leistung zustande. Bestellungen sollen in Textform erfolgen.
- Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung einschließlich der dort benannten Anlagen (insbesondere Zeichnungen, 3D-Datensätze mit Versionsstand, Materialspezifikation, Prüfumfang).
- Nachträgliche Änderungswünsche bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Bereits angefallene Aufwände (Datenaufbereitung, Rüstzeiten, begonnene oder abgeschlossene Baujobs, verbrauchtes Material) sind zu vergüten.
- Angebote und Preise stehen unter dem Vorbehalt der Daten-, Machbarkeits- und Plausibilitätsprüfung. Ergibt diese Prüfung innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Bestellung, dass die Fertigung in der angefragten Form technisch nicht, nicht in der angebotenen Qualität oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Angebot zu korrigieren oder vom Vertrag zurückzutreten. Er wird den Auftraggeber unverzüglich informieren. Bereits geleistete Zahlungen werden erstattet; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.
- Entsteht bei dieser Prüfung Klärungsbedarf, verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Klärung.
§ 3 Leistungsumfang und Rolle des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer erbringt Fertigungsleistungen nach den vom Auftraggeber gelieferten Konstruktionsdaten und Spezifikationen (Lohnfertigung).
- Der Auftragnehmer schuldet nicht die konstruktive Auslegung des Bauteils, die Auswahl des Werkstoffs und die Eignung des Bauteils für den vom Auftraggeber vorgesehenen Verwendungszweck, sofern dies nicht ausdrücklich und in Textform als gesonderte Leistung vereinbart wurde. Die Verantwortung für Handhabung, Weiterverarbeitung, Einbau und Verwendung der Bauteile liegt beim Auftraggeber.
- Hinweise, Empfehlungen oder Vorschläge des Auftragnehmers zur fertigungsgerechten Gestaltung, zur Werkstoffauswahl oder zur Bauteilorientierung erfolgen unverbindlich und nach bestem Wissen. Sie begründen keine Beratungspflicht und keine Übernahme der Verantwortung für Konstruktion oder Eignung. Die Entscheidung über die Umsetzung sowie die abschließende Freigabe der Konstruktion obliegen ausschließlich dem Auftraggeber und sind in Textform zu erklären.
- Weicht der Auftraggeber von einer dokumentierten Fertigungsempfehlung des Auftragnehmers ab und beauftragt ausdrücklich die Fertigung nach eigener Vorgabe, entfallen für die hierauf zurückzuführenden Eigenschaften des Bauteils sämtliche Zusagen des Auftragnehmers zu Beschaffenheit, Toleranzen, Ausbringungsmenge und Ausschussquote.
- Wird eine Konstruktions-, Optimierungs- oder Beratungsleistung ausdrücklich gesondert beauftragt, schuldet der Auftragnehmer deren fachgerechte Erbringung nach dem Stand der Technik, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder funktionalen Erfolg des Endprodukts.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch fachlich qualifizierte Unterauftragnehmer erbringen zu lassen, insbesondere bei Fertigungsverfahren, die er nicht selbst vorhält. Er bleibt Vertragspartner des Auftraggebers.
§ 4 Unzulässige Aufträge, Ablehnungsrecht
- Ein Vertrag kommt nicht zustande, soweit sich die Anfrage auf die Herstellung von Waffen, Waffenteilen, Kriegswaffen, wesentlichen Teilen davon oder sonstigen gesetzlich verbotenen oder genehmigungspflichtigen Erzeugnissen bezieht und der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber nicht vor Auftragserteilung gesondert in Textform informiert und die erforderlichen Genehmigungen nachgewiesen hat. Erlangt der Auftragnehmer hiervon erst während der Ausführung Kenntnis, wird die Fertigung sofort beendet. Der Auftraggeber hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Lieferung und ist zum Ersatz sämtlicher entstandener Kosten verpflichtet.
- Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, die Annahme oder die weitere Ausführung eines
Auftrags abzulehnen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu fertigenden Bauteile
oder die übermittelten Daten
- gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, insbesondere gegen das Waffengesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Außenwirtschaftsgesetz oder das Sprengstoffgesetz,
- einer behördlichen Genehmigung bedürfen, deren Vorliegen nicht nachgewiesen ist,
- Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen,
- gegen die guten Sitten verstoßen,
- technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand umsetzbar sind.
- Im Fall der Ablehnung nach Abs. 2 sind bereits angefallene Aufwände zu vergüten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.
- Die Befugnis des Auftragnehmers, bei Verdacht auf einen Verstoß gegen Abs. 1 die zuständigen Behörden zu informieren, bleibt unberührt. Eine Vertragsverletzung liegt hierin nicht.
§ 5 Mitwirkungspflichten und Beistellungen des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt sämtliche für die Fertigung erforderlichen Unterlagen bereit, insbesondere 3D-Datensätze in einem der in der Fertigungsrichtlinie genannten Formate, Zeichnungen mit Toleranzangaben, Werkstoffspezifikation sowie Angaben zum erforderlichen Prüfumfang.
- Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die übermittelten Daten vollständig, widerspruchsfrei, virenfrei und für die vorgesehene Fertigung geeignet sind. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die übermittelten Daten auf konstruktive Richtigkeit, Vollständigkeit, Funktionstauglichkeit, Normenkonformität oder Eignung zu prüfen. Eine Prüfung beschränkt sich auf die Druckbarkeit im Sinne einer Plausibilitätskontrolle.
- Erkennt der Auftragnehmer offensichtliche Fehler oder Unstimmigkeiten, wird er den Auftraggeber hierauf hinweisen. Eine Prüfpflicht wird hierdurch nicht begründet.
- Verzögerungen, Mehraufwände und Mängel, die auf unvollständige, fehlerhafte oder verspätet bereitgestellte Vorgaben zurückgehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Mehraufwände werden nach Aufwand berechnet.
- Vom Auftraggeber beigestellte Materialien werden ohne Prüfung ihrer Eignung verarbeitet. Für Mängel, die auf beigestelltem Material beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht. Der Auftraggeber stellt für beigestellte Materialien ein Sicherheitsdatenblatt sowie erforderliche Verarbeitungshinweise bereit.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, an den übermittelten Datensätzen fertigungstechnisch notwendige Anpassungen vorzunehmen, insbesondere Skalierungsfaktoren zum Schwindungsausgleich, Reparatur fehlerhafter Netze, Wahl der Bauteilorientierung und Positionierung von Stützstrukturen. Anpassungen, die die Funktion, die Geometrie in ihren Funktionsmaßen oder die vereinbarte Beschaffenheit verändern, erfolgen nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber in Textform.
§ 6 Maßgebliche Unterlagen, Rangfolge bei Widersprüchen
- Widersprechen sich die vom Auftraggeber übermittelten Unterlagen, gilt bei Fertigungsleistungen
des Auftragnehmers die folgende Rangfolge:
- die Auftragsbestätigung einschließlich ausdrücklich vereinbarter Sondervorgaben,
- die technische Zeichnung in der benannten Revision,
- der 3D-Datensatz in der benannten Version,
- die Technische Liefer- und Fertigungsrichtlinie.
- Eine technische Zeichnung ist erforderlich für alle Angaben, die ein 3D-Datensatz nicht erfassen kann, insbesondere Form- und Lagetoleranzen, Bezugssysteme, Gewinde- und Einsatzspezifikationen, Anforderungen an die Oberflächenrauheit sowie allgemeine und einzelne Toleranzen. Ohne Zeichnung schuldet der Auftragnehmer ausschließlich die Allgemeintoleranzen der Fertigungsrichtlinie.
- Ist eine Abweichung zwischen Zeichnung und Datensatz beabsichtigt, ist sie bei Anfrage ausdrücklich zu benennen. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, die Bearbeitung bis zur Klärung zurückzustellen; eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich entsprechend.
§ 7 Beschaffenheit additiv gefertigter Bauteile
- Additiv gefertigte Bauteile weisen verfahrensbedingte Eigenschaften auf, die sich von urformend oder spanend hergestellten Bauteilen unterscheiden. Diese Eigenschaften stellen keinen Mangel dar. Art und Umfang ergeben sich aus der Technischen Liefer- und Fertigungsrichtlinie, insbesondere hinsichtlich Anisotropie, Schichtstruktur, Stützstrukturansätzen, Chargenstreuung, Farb- und Oberflächenabweichungen, Verzug, Porosität sowie Feuchte- und Alterungsverhalten.
- Angaben zu Werkstoffkennwerten beruhen auf Herstellerangaben des Materiallieferanten und auf genormten Prüfkörpern. Sie sind keine Zusicherung von Eigenschaften des gefertigten Bauteils und keine Garantie im Sinne des § 443 BGB.
- Eine bestimmte Beschaffenheit gilt nur dann als vereinbart, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich in Textform als solche bezeichnet ist. Angaben in Katalogen, Datenblättern, auf der Website oder in Mustern begründen ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Beschaffenheit.
§ 8 Maßhaltigkeit, Toleranzen, Grenzen der Leistungszusage
- Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten die in der Technischen Liefer- und Fertigungsrichtlinie festgelegten Allgemeintoleranzen des jeweiligen Fertigungsverfahrens.
- Die Allgemeintoleranzen gelten für den Zustand vor Oberflächenveredelung und sonstiger Nachbearbeitung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei beauftragter spanender Nachbearbeitung gelten für die bearbeiteten Maße die hierfür vereinbarten Toleranzen.
- Engere Toleranzen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Sie werden regelmäßig durch spanende Nachbearbeitung erreicht und sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
- Angaben in mitgelieferten Zeichnungen zu Allgemeintoleranzen nach DIN ISO 2768, DIN 16742, ISO 286 oder vergleichbaren Normen gelten für additiv gefertigte Bauteile nur, soweit sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurden. Der bloße Eintrag im Zeichnungskopf begründet keine Vereinbarung.
- Die geschuldete Beschaffenheit ergibt sich aus den vereinbarten Maßen, Toleranzen und
Prüfmerkmalen. Eigenschaften, die sich nicht am einzelnen Bauteil, sondern erst im
Zusammenwirken mit anderen Teilen oder unter den Einsatzbedingungen des Auftraggebers zeigen,
schuldet der Auftragnehmer, soweit die hierfür maßgeblichen Anforderungen bei Auftragserteilung
benannt und in die Auftragsbestätigung aufgenommen wurden. Dies betrifft insbesondere:
- Passungen und den Sitz zusammenzufügender Gegenstücke,
- die Funktion federnder oder beweglicher Konstruktionselemente wie Schnapphaken, Clips, Rastnasen oder Filmscharniere,
- die Dichtheit gegenüber Gasen oder Flüssigkeiten,
- die Funktion modellierter Gewinde ohne nachträgliches Schneiden oder ohne Gewindeeinsatz.
- Die Prüfung der Maßhaltigkeit erfolgt bei 20 °C nach vollständiger Konditionierung des Bauteils gemäß Fertigungsrichtlinie.
§ 9 Prozessänderungen
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fertigungsverfahren, Maschinen, Materialchargen und Prozessparameter zu ändern, soweit die vereinbarte Beschaffenheit gewahrt bleibt.
- Wurde eine Erstmusterfreigabe erteilt oder eine Prozessqualifizierung vereinbart, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Änderungen, die Einfluss auf die Bauteileigenschaften haben können, insbesondere bei Wechsel des Materialherstellers oder des Fertigungsverfahrens.
§ 10 Muster, Prototypen und Erstmuster
- Als Muster oder Prototypen bezeichnete Bauteile dienen ausschließlich der Anschauung, der Formprüfung und der Funktionserprobung unter kontrollierten Bedingungen. Sie sind nicht für den bestimmungsgemäßen Einsatz, für Serienanwendungen oder für Belastungsprüfungen mit Personenbezug bestimmt.
- Muster begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung für nachfolgende Fertigungslose, sofern nicht ausdrücklich eine Musterfreigabe in Textform mit definierten Prüfmerkmalen vereinbart wurde.
- Umfasst ein Auftrag eine Musterlieferung vor Serienfertigung, ist die Freigabe innerhalb von zehn Kalendertagen nach Erhalt der Muster in Textform zu erklären. Erfolgt die Freigabe nicht fristgerecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis wegen zwischenzeitlicher Material- oder Fertigungskostenänderungen anzupassen; vereinbarte Liefertermine verschieben sich entsprechend.
- Eine Erstmusterprüfung (EMPB/FAI) erfolgt nur bei ausdrücklicher Beauftragung und wird gesondert vergütet. Umfang, Prüfmerkmale und Dokumentationsform sind vor Fertigungsbeginn festzulegen.
- Nach erfolgter Musterfreigabe sind Beanstandungen, die sich auf freigegebene Merkmale beziehen, ausgeschlossen, soweit die Serienfertigung im Rahmen der freigegebenen Merkmale erfolgt.
§ 11 Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich in Euro, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Werk (EXW, Incoterms 2020, Böttingen), ausschließlich Verpackung, Versand und Versicherung.
- Die Vergütung ist innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Skonto bedarf gesonderter Vereinbarung in Textform und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten voraus.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Erstaufträgen sowie bei Sonderanfertigungen eine Vorauszahlung oder Anzahlung von bis zu 50 % zu verlangen. Die Gewährung eines Zahlungsziels steht unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsauskunft.
- Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Teilt der Auftraggeber nach Auftragserteilung eine abweichende Liefer- oder Rechnungsanschrift mit oder verzögert sich die Rechnungsstellung wegen unklarer oder unvollständiger Bestellangaben, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Bearbeitungspauschale von 50 EUR je Vorgang zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
- Wesentliche Änderungen der Material-, Lohn- oder Energiekosten berechtigen den Auftragnehmer bei Lieferungen, die später als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen, zu einer angemessenen Preisanpassung. Der Auftraggeber kann bei einer Erhöhung um mehr als 10 % innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung vom noch nicht ausgeführten Teil des Vertrages zurücktreten.
§ 12 Lieferzeit, Abnahme, Teillieferungen
- Lieferzeitangaben sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Lieferfristen beginnen erst, wenn alle Mitwirkungspflichten nach § 5 vollständig erfüllt sind, alle technischen Fragen geklärt sind und eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist.
- Soweit die Leistung werkvertraglichen Charakter hat, hat der Auftraggeber sie nach Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Bauteile in Gebrauch nimmt, weiterverarbeitet oder nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt unter Angabe konkreter Mängel die Abnahme verweigert. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Lieferung auf die Bedeutung dieser Frist hinweisen.
- Nach durchgeführter Abnahme ist die Rüge solcher Mängel ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
- Fertigungsbedingte Mehr- oder Mindermengen von bis zu 5 % der bestellten Menge sind zulässig und werden entsprechend abgerechnet.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, insbesondere verspäteter Selbstbelieferung bei abgeschlossenem kongruentem Deckungsgeschäft.
§ 13 Stornierung durch den Auftraggeber
- Storniert der Auftraggeber einen erteilten Auftrag, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine
Stornogebühr zu berechnen. Diese beträgt:
- 25 % des Auftragswerts, mindestens jedoch 50 EUR, solange mit der Fertigung noch nicht begonnen wurde und ein an einen Unterauftragnehmer vergebener Auftrag noch stornierbar ist;
- sobald mit der Fertigung begonnen wurde oder ein an einen Unterauftragnehmer vergebener Auftrag nicht mehr stornierbar ist: die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 Satz 2 BGB).
- Bei Dienstleistungsaufträgen wird der bis zur Stornierung angefallene Aufwand berechnet. Bereits erstellte Unterlagen, die integraler Auftragsbestandteil sind, werden dem Auftraggeber im aktuellen Bearbeitungsstand zur Verfügung gestellt.
- Bereits gefertigte Bauteile werden auf Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Transportkosten geliefert.
- Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
§ 14 Gefahrübergang, Versand, Eigentumsvorbehalt
- Die Gefahr geht mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über, spätestens mit Verlassen des Werks. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
- Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
- Die gelieferten Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern und tritt bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung annimmt.
- Der Auftragnehmer gibt Sicherheiten auf Verlangen frei, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen einschließlich Nebenforderungen um mehr als 50 % übersteigt.
- Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich in Textform zu unterrichten, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. Die Kosten zur Aufhebung des Zugriffs trägt der Auftraggeber, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
§ 15 Annahmeverzug, Lagerung, Verwertung
- Nimmt der Auftraggeber die Bauteile nicht fristgerecht ab oder holt er sie nicht fristgerecht ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern.
- Für die Lagerung wird eine Pauschale von 10 EUR je angefangenem Kalendertag berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten. Weitergehende Kosten, insbesondere für die Neuausstellung von Versand- oder Zolldokumenten, werden gesondert berechnet.
- Dauert die Verzögerung länger als drei Monate an, ist der Auftragnehmer berechtigt, den noch ausstehenden Rechnungsbetrag schlusszurechnen und dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Abnahme oder Abholung von mindestens vier Wochen unter Androhung der Verwertung zu setzen.
- Lässt der Auftraggeber auch diese Frist ohne triftigen Grund verstreichen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Bauteile auf Kosten des Auftraggebers zu verwerten oder zu entsorgen. Der Vergütungsanspruch und die Kosten der Verzögerung bleiben unberührt.
§ 16 Abruf- und Rahmenaufträge
- Bei Aufträgen über größere Stückzahlen mit Teillieferungen oder bei Abrufaufträgen sind bei Auftragserteilung die Zeitpunkte der einzelnen Teillieferungen sowie die spätesten Abruffristen festzulegen.
- Weicht der Auftraggeber nachträglich von der vereinbarten Menge oder vom vereinbarten zeitlichen Ablauf ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu berechnen, insbesondere zwischenzeitliche Preisanpassungen von Vorlieferanten, Lagerkosten, Kosten für die Neuausstellung von Dokumenten sowie eine Bearbeitungspauschale von 50 EUR je Änderung. Der Nachweis geringerer Kosten bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
- § 15 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend, wenn abgerufene Teilmengen nicht innerhalb der vereinbarten Fristen abgenommen werden.
§ 17 Fertigungshilfsmittel, Prozess-Know-how
- Vom Auftragnehmer erstellte Fertigungshilfsmittel bleiben sein Eigentum, auch wenn sich der Auftraggeber an den Kosten beteiligt hat. Hierzu zählen insbesondere Bauplattform-Layouts, Stützstrukturkonstruktionen, Slicing-Daten, Druck- und Prozessparameter, Nachbearbeitungsvorrichtungen sowie Prüf- und Messvorrichtungen.
- Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung, Herausgabe oder Offenlegung dieser Fertigungshilfsmittel besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde.
- Werden auf Kosten des Auftraggebers physische Vorrichtungen erstellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese nach 36 Monaten ohne Folgeauftrag nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Frist zu verwerten.
- Abs. 1 bis 3 lassen die Rechte des Auftraggebers an den von ihm bereitgestellten Konstruktionsdaten unberührt.
§ 18 Untersuchungs- und Rügepflicht
- Der Auftraggeber hat die gelieferten Bauteile unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt, in Textform anzuzeigen (§ 377 HGB).
- Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Entdeckung, in Textform anzuzeigen. Eine begonnene Be- oder Verarbeitung ist mit Entdeckung sofort einzustellen.
- Die Mängelanzeige hat in Form eines technisch begründeten Reklamationsberichts zu erfolgen und mindestens zu enthalten: Auftragsnummer, Chargenkennzeichnung, betroffene Stückzahl, Beschreibung des Mangels und des beanstandeten Merkmals sowie, soweit vorhanden, Messwerte und Bilddokumentation.
- Beanstandete Bauteile sind vollständig und im Ausgangszustand zur Prüfung bereitzustellen, spätestens zehn Kalendertage nach der Mängelanzeige. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer die Abholbereitschaft einschließlich Abmessungen und Gewicht mit.
- Der Auftraggeber wird beanstandete Bauteile bis zum Abschluss der Prüfung nicht weiterverarbeiten, verändern oder vernichten.
- Der Auftraggeber wirkt bei der Aufklärung der Mangelursache mit, insbesondere durch zeitnahe Bereitstellung technischer Informationen.
- Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
§ 19 Mängelhaftung
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Ablieferung bzw. Abnahme.
- Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Dem Auftragnehmer stehen hierfür drei Nacherfüllungsversuche zu; anschließend gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. In diesem Fall kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
- Der Auftraggeber ist ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers in Textform nicht berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Aufwendungen einer ohne Zustimmung vorgenommenen Selbstvornahme werden nicht erstattet. § 637 BGB bleibt unberührt, soweit der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert oder mit ihr in Verzug ist.
- Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei: unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit; verfahrenstypischen Eigenschaften nach § 7; Abweichungen im Rahmen der Toleranzen nach § 8; Eigenschaften, die nach § 8 Abs. 5 mangels Angabe nicht geschuldet sind; ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Lagerung oder Nachbearbeitung durch den Auftraggeber oder Dritte; Verwendung außerhalb der in der Fertigungsrichtlinie genannten Einsatzbedingungen; übermäßiger Beanspruchung; natürlicher Abnutzung; Mängeln, die auf Vorgaben, Daten oder Beistellungen des Auftraggebers beruhen.
- Nimmt der Auftraggeber Änderungen oder Instandsetzungen an den Bauteilen vor oder lässt er sie durch Dritte vornehmen, entfallen Mängelansprüche, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist.
- Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung trägt der Auftragnehmer nur, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Bauteile nach Lieferung an einen anderen Ort als die vereinbarte Lieferadresse verbracht wurden, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Die Verjährungsverkürzung nach Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b BGB.
§ 20 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
- im Umfang einer übernommenen Garantie.
- Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Bauteile entgegen § 21 ohne vorherige Freigabe eingesetzt wurden, die auf einer Verletzung der Pflichten des Auftraggebers nach §§ 4 und 5 beruhen oder die auf einer Abweichung von einer dokumentierten Fertigungsempfehlung nach § 3 Abs. 4 beruhen.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für technische Empfehlungen oder sonstige Hinweise zur Verwendung oder Anwendung der gefertigten Bauteile und haftet nicht für den vom Auftraggeber beabsichtigten Verwendungserfolg oder die Zweckmäßigkeit für die spätere Verwendung.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 21 Besondere Anwendungen, Offenlegung und Freigabe
- Für den Einsatz der gefertigten Bauteile in den folgenden Bereichen sind Anforderungen,
Prüfumfang, Dokumentation und Haftungsverteilung vor Auftragserteilung gesondert zu vereinbaren:
- Medizinprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 sowie Anwendungen mit Patienten- oder Körperkontakt,
- Anwendungen der Luft- und Raumfahrt,
- wehrtechnische und militärische Anwendungen,
- sicherheitskritische Anwendungen, bei denen ein Versagen des Bauteils zu Personenschäden, erheblichen Sachschäden oder Umweltschäden führen kann,
- tragende oder druckführende Bauteile,
- Anwendungen mit Lebensmittel- oder Trinkwasserkontakt.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen Verwendungszweck nach Abs. 1 unaufgefordert vor Auftragserteilung offenzulegen. Der Auftragnehmer bestätigt die Eignung für den offengelegten Zweck ausdrücklich in Textform. Ohne diese Bestätigung sind die Bauteile für eine Verwendung nach Abs. 1 nicht bestimmt.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Freigabe nach Abs. 2 ohne Angabe von Gründen zu verweigern.
- Verwendet der Auftraggeber Bauteile für einen Zweck nach Abs. 1, ohne diesen offengelegt und eine Bestätigung nach Abs. 2 erhalten zu haben, stellt er den Auftragnehmer von allen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung auf erstes Anfordern frei.
§ 22 Schutzrechte Dritter, Reverse Engineering, Freistellung
- Der Auftraggeber steht dafür ein, dass er berechtigt ist, die übermittelten Daten, Modelle, Zeichnungen und Vorlagen zum Zweck der Fertigung zu verwenden und verwenden zu lassen, und dass durch die Fertigung keine Schutzrechte Dritter (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Designrechte, Marken, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse) verletzt werden.
- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die übermittelten Vorlagen auf entgegenstehende Schutzrechte Dritter zu prüfen.
- Beruhen die Konstruktionsdaten auf der Nachbildung eines vorhandenen Bauteils, insbesondere durch 3D-Digitalisierung, Vermessung oder sonstiges Reverse Engineering, liegt die Verantwortung dafür, dass hierdurch keine Eigentums-, Patent-, Design- oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden, ausschließlich beim Auftraggeber. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Digitalisierung im Auftrag des Auftraggebers durchführt.
- Werden gegenüber dem Auftragnehmer Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht, stellt der Auftraggeber ihn hiervon einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung auf erstes Anfordern frei. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren und ihm die Führung der Rechtsverteidigung ermöglichen.
§ 23 Qualitätssicherung, Zertifikate und Nachweise
- Der Auftragnehmer führt eine Qualitätssicherung nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch. Umfang und Standardprüfungen ergeben sich aus der Technischen Liefer- und Fertigungsrichtlinie.
- Zertifikate, Prüf- und Messprotokolle, Werkszeugnisse, Konformitätserklärungen und Erstmusterprüfberichte werden nur nach gesonderter Vereinbarung erstellt und mitgeliefert und gesondert vergütet.
- Verlangt der Auftraggeber die Einhaltung von Normen, Kundenspezifikationen oder Branchenstandards, die über die Fertigungsrichtlinie hinausgehen, ist dies vor Auftragserteilung in Textform zu vereinbaren.
§ 24 Geheimhaltung, Daten und Unterlagen
- Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zum Zweck der Vertragsdurchführung. Die Verpflichtung besteht für drei Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
- Der Auftragnehmer verwendet die übermittelten Konstruktionsdaten ausschließlich zur Ausführung des jeweiligen Auftrags. Eine Nutzung für eigene Zwecke, eine Weitergabe an Dritte außerhalb der nach § 3 Abs. 6 eingesetzten Unterauftragnehmer sowie eine Veröffentlichung erfolgen nicht. Unterauftragnehmer werden auf eine entsprechende Vertraulichkeit verpflichtet.
- Der Auftragnehmer bewahrt Konstruktionsdaten, Fertigungsparameter und Prozessdokumentation zum Zweck der Rückverfolgbarkeit, der Nacherfüllung und der Bearbeitung von Folgeaufträgen für zehn Jahre auf.
- Der Auftraggeber kann jederzeit in Textform die Löschung der Konstruktionsdaten nach Abschluss des Auftrags verlangen. Der Auftragnehmer bestätigt die Löschung in Textform. In diesem Fall entfällt die Möglichkeit der identischen Nachfertigung; eine erneute Fertigung erfordert die erneute Übermittlung der Daten und gilt als Neuauftrag. Die Aufbewahrung der Prozess- und Chargendokumentation ohne Konstruktionsdaten bleibt hiervon unberührt, soweit sie zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Nachweispflichten erforderlich ist.
- Vom Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsabwicklung überlassene Unterlagen, insbesondere Angebote, Kalkulationen, technische Berichte, Prüfprotokolle, Konstruktionsvorschläge und Fertigungsempfehlungen, sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt und dürfen ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers in Textform nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Eine Nennung des Auftraggebers als Referenz sowie eine Veröffentlichung von Abbildungen gefertigter Bauteile erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
- Ergänzende oder abweichende Geheimhaltungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor.
§ 25 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zum Zweck der Vertragsabwicklung nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
§ 26 Höhere Gewalt
- Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Krieg, Arbeitskämpfe, behördliche und handelspolitische Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel, Cyberangriffe sowie Ausfälle der Datenkommunikation, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Unerheblich ist, ob die Umstände beim Auftragnehmer oder bei einem Vorlieferanten eintreten.
- Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 27 Ausfuhr- und Exportkontrolle
- Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unaufgefordert und vor Auftragserteilung, wenn die zu fertigenden Bauteile oder die übermittelten technischen Unterlagen Beschränkungen nach deutschem, europäischem oder US-amerikanischem Außenwirtschafts- und Exportkontrollrecht unterliegen, insbesondere bei Einordnung als Dual-Use-Güter oder Rüstungsgüter.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung abzulehnen oder auszusetzen, soweit außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, Embargos oder Sanktionslisten entgegenstehen. Ansprüche des Auftraggebers hieraus bestehen nicht.
- Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen und Sanktionen frei, die auf einer Verletzung der Informationspflicht nach Abs. 1 beruhen.
§ 28 Verpackung
Der Auftragnehmer erfüllt seine Pflichten nach dem Verpackungsgesetz. Auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt die Lieferung in vom Auftraggeber gestellten Mehrwegbehältnissen; Kosten und Rückführung trägt der Auftraggeber. Kosten des Auftraggebers für Rücktransport oder eigene Entsorgung von Verpackungen werden nicht übernommen.
§ 29 Schlussbestimmungen
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort für alle Leistungen ist Böttingen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist Böttingen, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
- Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dieser AGB dienen ausschließlich Informationszwecken; im Konfliktfall ist die deutsche Fassung maßgeblich.
- Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. § 354a HGB bleibt unberührt.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.